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Baumängel Fertighaus - wann liegt ein Mangel vor?
Wenn eine fertig erbrachte Bauleistung wegen optischer oder technischer Unregelmäßigkeiten nicht den Vorstellungen des Auftraggebers entspricht, wird diese insbesondere bei Neubauten vorschnell als mangelhaft eingestuft.
Schnell ist dann ein Gutachter oder Rechtsanwalt beauftragt, der Auftragnehmer wird verklagt und dessen Rechtsbeistand kommt zu einem völlig anderen Ergebnis.
Schließlich muss ein Gericht entscheiden, ob es sich tatsächlich um beklagenswerte Mängel oder aber nur um hinzunehmende Abweichungen von der Norm handelt. Die Folge ist dann oft ein gerichtlicher Vergleich, Kläger und Beklagte bleiben auf ihren Kosten sitzen.
Im Ergebnis hat der Bauherr Geld, Zeit und Nerven investiert, um am Ende mittels eines vom Gericht beauftragten Gutachten festzustellen, dass seine „Mängel“ eigentlich gar keine sind.
Diese Rubrik kann dem Bauherren anhand von Baumängel-Beispielen bei der Entscheidung helfen, ob sich der Rechtsweg bei Unregelmäßigkeiten einer erbrachten Bauleistung lohnt, oder ob er diese besser tolerieren sollte.
Mängel Sichtbeton
Dreh- und Angelpunkt bei der Beurteilung von Mängeln ist auch bei Sichtbetonflächen der Betrachtungsabstand, sowie die Augenfälligkeit der zu bemängelnden Fläche. So sind kleinere Unebenheiten bei einem Stützbalken aus Beton im Dachbereich sicherlich weniger störend, als unschöne Spuren der Botonverschalung bei Treppenstufen in der Eingangszone.
Sichtbeton hieße nicht Sichtbeton, wenn er nicht auch viele Jahre nach seiner Fertigstellung optischen Ansprüchen gerecht werden sollte. Die gewünschten Oberflächen eines Sichtbetons können von „glatt“ über „uneben“, bis hin zu „rauh“ reichen. Ausschlaggebend für die fertige Struktur sind natürlich u.a. die Wahl der Zuschlagstoffe, sowie die verwendete Betonschalung.
Bei der fertigen Oberfläche sind letztendlich die optischen Merkmale wie Porigkeit, Ebenheit, Fugenbreiten sowie Farbgleichheit zu bewerten. Im Allgemeinen sollten Risse im Sichtbeton nicht nur nach ihrer Breite, sondern insbesondere auch nach ihrer Ursache und den sich daraus zu erwartenden Konsequenzen bewertet werden.


Als hinnehmbar sollten in der Regel gelten:
- Risse bei Stahlbetonbauteilen bis 0,5 mm
- Risse bei Stahlbetonbauteilen im Innenbereich bis 0,7 mm
- Risse in WU-Beton Bauteilen bis max. 0,1 mm, wenn diese durch Druckwasser belastet werden
- gering abweichende Farbgebungen zwischen den einzelnen Betonierabschnitten, welche offensichtlich durch Beigabe unterschiedlicher Zuschlagstoffe während der Betonarbeiten hervorgerufen wurden
- leicht unterschiedliche Verteilung der Poren, b.z.w. Unterschiedliche Größe der Poren zwischen den einzelnen Betonierabschnitten, sofern dies nicht das Gesamterscheinungsbild stark beeinträchtigt

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Mängel Fensterglas und Fensterrahmen
Im privaten Eigenheimbau werden heutzutage nahezu ausschließlich Isolierverglasungen verbaut.
Bei den Fenstern kommt es vor allem darauf an, dass sie einwandfrei schließen, also nicht klemmen und dicht sind. Bauherren stellen jedoch gelegentlich auch optische Mängel fest; dazu gehören beispielsweise beschädigte Oberflächen an den Rahmen oder den Fensterflügeln. Bemängelt werden aber auch sichtbare Einschlüsse im Glas.
Beschädigungen, welche beispielsweise im Randbereich der Scheibe durch fehlerhafte Montagearbeiten entstehen, können während der späteren Nutzung durchaus zu Glasbruch führen und sind daher als besonders kritisch einzustufen. Funktionsstörungen, wie schwer zu öffnende Fensterflügel, welche sich auch nach mehrfacher Nachjustierung nicht einwandfrei und ohne größeren Kraftaufwand öffnen lassen, finden ihre Ursache oft in falsch dimensionierten Rahmen und Beschlägen, was grundsätzlich gerügt werden sollte.
Für die Entscheidungsfindung, ob das Fensterglas zu beanstandende Mängel aufweist, sollte die Betrachtung aus etwa 1 Meter Abstand und bei leicht diffusem Tageslicht erfolgen.


Als hinnehmbar gelten sollten in der Regel gelten:
- Kratzer im Scheibenrandbereich bis max. 30mm Einzellänge, Summe der Einzellängen max. 90mm
- Einschlüsse und Blasen im Scheibenrandbereich, max. 4 Stck. bis 2mm Durchmesser, bei einer Glasfläche kleiner als 1m²
- Einschlüsse und Blasen im Scheibenrandbereich, max. 1 Stck. bis 2mm Durchmesser, bei einer Glasfläche größer als 1m² – pro Meter umlaufender Kantenlänge
- Einschlüsse und Blasen im Scheibenhauptbereich, max. 2 Stck. bis 2mm Durchmesser, bei einer Glasfläche kleiner als 1m²
- wie zuvor beschrieben, jedoch max. 3 Stck. bis 2mm Durchmesser, bei einer Glasfläche bis 2m²
- wie zuvor beschrieben, jedoch max. 5 Stck. bis 2mm Durchmesser, bei einer Glasfläche über 2m²
- Kratzer im Scheibenhauptbereich bis zu einer Gesamtlänge bis max. 50 mm, max. Einzellänge jeweils 15mm
- Im Scheibenzwischenraum weißlich, oder graue, oder durchsichtige Materialrückstände, max. 3 Stck. bis 3 mm Durchmesser, bei einer Glasfläche kleiner als 1m²
- wie zuvor beschrieben, jedoch max. 1 Stck. bis 3mm Durchmesser – pro Meter umlaufender Kantenlänge, bei einer Glasfläche über 1m2
Bei Fenster-Holzrahmen sollten in der Regel als hinnehmbar gelten:
- Im Holz vorhandene Risse bis 0,5mm Breite, bei einer Einzellänge bis 100mm
- Bei Holzfenstern reliefartige Anordnung von Jahresringen, sofern diese die Gesamtoptik nicht dominieren
- Sichtbare Befestigungsmittel wie Nägel und Klammern im Bereich der Glashalteleisten, sofern diese versenkt und verkittet wurden
- Leimreste an Rahmenverbindungen bis 3mm Breite
- Längs- und diagonal gerichtete Schleifspuren, sofern diese die Gesamtoptik nicht dominieren
Mängel Malerarbeiten
Streitpunkt bei Anstrichen aller Art ist meist der Unterschied zwischen ursprünglich gewünschtem und nach Fertigstellung tatsächlich erreichtem Farbton. Eine exakt gleich Optik der Farbe auf beschichteten Bauteilen in Bezug auf das ursprüngliche Muster, lässt sich schon deshalb kaum erreichen, da die Untergründe i.d. R. unterschiedlichster Art sind. Die selben Farben können je nach Beschaffenheit der zu beschichten den Fläche nach Fertigstellung von einander abweichen, dies ist auch durch Auftragen von Grundierungen kaum zu vermeiden.
Innerhalb einer abgegrenzten Fläche und auf identischem Untergrund, sollte die Farbgebung nach Fertigstellung einheitlich sein. Verschiedene Farbeindrücke bei unterschiedlichen Materialien, wie z.B. Türblatt und Türzarge, sind aus den wie zuvor beschriebenen Umständen hinzunehmen, meist ist dies nicht als optischer Mangel einzustufen.
Die Unterscheidung zwischen Flächen im Wohnbereich, welche einen gestalterischen Zweck erfüllen sollen, und Flächen im Außen- sowie gewerblichen Bereich, welche Schutz- und Signalwirkungen zu erfüllen haben, erscheint für eine realistische Beurteilung sinnvoll.


Als hinnehmbar sollten in der Regel gelten:
- leicht abweichende Farbnuancen bei verschiedenen Untergrundmaterialien
- leichte Farbabweichungen nach Ausbesserungsarbeiten an Teilflächen, welche nach Reparaturarbeiten innerhalb der Fläche, oder durch Beschädigungen (z.B. durch Fremdgewerke) erforderlich sind
- nicht ganz geradlinige und scharfe Anschlüsse an Fenster und Türen, welche schwer oder üblicher weise kaum einsehbar sind (z.B. Wandflächenanschluss an Oberseiten von Tür- und Fensterrahmen)
- Tropfnasen und Pinselhaare, sofern diese vereinzelt auftreten und den Gesamteindruck der Fläche nicht beeinträchtigen
- nur bei Streiflicht sichtbare Verspachtelungen an Stoßkanten von Gipskartonwänden- und Decken
- Farbablösungen nach 2 Jahren bei Lasuren an stark bewitterten Flächen, wie z.B. Wetterschenkel bei Holzfenstern, da diese Bereiche durch Sonneneinstrahlung sowie Niederschlägen der beschleunigten Alterung ausgesetzt sind.
Mängel Holzflächen und Holzbauteile
Wer Holz als Baustoff wählt, wird dies sicher tun, weil er seine Natürlichkeit schätzt. Gerade deshalb aber, sollte man mit Mängelanzeigen aufgrund von Unebenheiten, Rissen Ästen und Verwerfungen besonders vorsichtig umgehen.
Selbstverständlich sollte gerade bei Holz für die Mängelbeurteilung zunächst geklärt sein, ob dieses rein statischen Zwecken, wie z.B. bei Dachstühlen, oder auch optischen Ansprüchen, wie z.B. bei Fachwerk oder Giebelverkleidungen genügen soll.
Für Holzfenster sowie Holztüren gelten weit höhere Qualitätsansprüche als bei vor genannten Bauteilen, da man hier erwarten kann, dass sich der Feuchtigkeitsanteil nach der Montage nicht mehr wesentlich verringern wird. Deshalb müssen hier z.B. Rissbildungen in nur sehr geringen Umfang akzeptiert werden. Auch für Holz ist bei der Einschätzung, ob eventuell streitbare Mängel vorliegen, immer auch die Bedeutung des entsprechenden Bauteils mit einzubeziehen.


Als hinnehmbar gelten sollten in der Regel gelten:
- bei Fensterholz s.g. Harzgallen bis 70 mm Länge, sofern sie ausgebessert wurden
- Schwindrisse bei Stützbalken, sofern sie nicht die Statik nachweislich beeinträchtigen, auch innerhalb des Wohnbereiches
- bei Holz-Güteklasse 1: Äste, max. 3 cm breit und 5 cm lang, Harzgallen trotz Ausbesserung nur in sehr geringem Umfang, max. 0,2 cm breit und 2 cm lang
- bei Holz-Güteklasse 3: Äste, bis zu einem Durchmesser von max. 2 ,5 cm, Harzgallen nach Ausbesserung, leichte Farbunterschiede bei bis zu 30 % der Oberfläche
- kleinere Haarrisse bei Holzverkleidungen, sofern die Gesamtoptik nicht beeinträchtigt wird
- Risse bei auf Biegung beanspruchten Balken auf bis zu 50 % der Breite, im Bereich der Balkenauflage bis zu 40 % der Breite, sofern die Statik nicht nachweislich beeinträchtigt wird
Mängel Putze und Beschichtungen
Beschichtungen an Hauswänden und Decken sollen für gewöhnlich zwei Eigenschaften erfüllen:Zum Einen haben sie eine Schutzfunktion, beispielsweise sollen sie den Sockelbereich eines Hauses gegen Spritzwasser, oder auch die Fassade gegen Schlagregen schützen. Und natürlich können sie auch für das Erscheinungsbild eines Hauses, einzelner Bauteile oder auch Wände verantwortlich sein.
Streitpunkte sind meist unebene Flächen, Risse, unterschiedliche Strukturen oder auch von den Vorstellungen des Auftraggebers abweichende Farbgebungen. Bei der Beurteilung, welche Unregelmäßigkeiten noch hinzunehmen oder aber zu beanstanden sind, sollte jedenfalls auch der Stellenwert der entsprechenden Fläche einbezogen werden.
So sind anscheinende Normabweichungen im Fassadenbereich des oberen Stockwerkes eines 2-Familienhauses sicherlich anders zu bewerten, als jene bei einem Strukturputz im Eingangsbereich eines Einfamilienhauses. Auch für Putze und Beschichtungen, welche hohen optischen Ansprüchen unterliegen, gilt das Gleiche wie z.B. für Sichtmauerwerk.


Als hinnehmbar sollten in der Regel gelten:
- kleinere Bereiche mit Haarrissen im Oberputz bis 0,2 mm, sofern es sich nicht um Präsentationsflächen handelt, b.z.w. diese nicht den Gesamteindruck beeinträchtigen
- kurze Risse im Oberputz, an den Ecken von Wärmedämmverbundsystemen bis 0,3 mm, bei Mineralfaser- und Polystyrol-Dämmungen
- Haarrisse bei Innenputzen bis 0,2 mm im Bereich der Mauerwerksfugen, wenn diese den Gesamteindruck nicht beeinträchtigen, b.z.w. nicht von einer Ausweitung der Risse ausgegangen werden kann
- feine Haarrisse bis 5 cm Länge, im Bereich von Sockel- und Putzrandprofilen, sofern die Optik nicht beeinträchtigt wird, b.z.w. die Anhaftung der Profile nicht gefährdet scheint
- eine reduzierte Putzdicke an vereinzelten Stellen auf 1,5 cm (normal 2,0 cm), sofern dies nicht Risse über 0,2 mm zur Folge hat
- bei Strukturputzen eine vereinzelte Anhäufung von Bereichen ohne oder mit erhöhter Körnung, sofern diese den Gesamteindruck nicht stören
- leichter Abrieb bei Strukturputzen durch das Reiben mit der Hand
- leichte Farbunterschiede zwischen fertig gestellter Putzoberfläche und Farbmusterfläche, b.z.w. Farbtonkarten
- eine leichte Farbtonabweichung im Bereich von Reparaturstellen zur übrigen Putzoberfläche
- vorübergehende Farbabweichungen und Flecken nach Befeuchtung durch Regen
- Unebenheiten in der Fläche von bis 5 mm bei einem Messabstand von 1m, die Entstehung von Schatten durch leichte Unebenheiten bei Sonnenlicht.
Mängel Fliesen, Parkett und Laminat
Bei Bodenbelägen aller Art sind die Auslöser für Streitigkeiten meist unterschiedliche Strukturen und Farbgebungen, Unebenheiten durch nicht fachgerechte und ungleichmäßige Verlegung, sowie optische Störungen des Erscheinungsbildes durch nachträglich ausgeführte Ausbesserungsarbeiten. Für die Einschätzung, ob es sich hier um einen wirklichen Mangel handelt, sollte bei Bodenbelägen immer eine normale Nutzungsbedingung angepeilt werden.
Das heißt dass es wenig ratsam ist, Unregelmäßigkeiten in Struktur und Farbe mit der Lupe in der Hand im Kriechgang zu suchen. Bei Wohnraumböden ist als normale Nutzungsbedingung wohl eine sitzende, oder auch stehende Position bei Inaugenscheinnahme anzusehen, die Lichtverhältnisse sollten denen der üblichen entsprechen. Unebenheiten in der Oberfläche, welche keine Stolperkante darstellen, optisch kaum und nur durch Abtastung bemerkbar sind, gelten i.d. R. als zumutbar.


Bei Fliesenböden sollten in der Regel als hinnehmbar gelten:
- Schwellen an Türdurchgängen, insbesondere bei Wechsel der Belagsart, bis zu einem Höhenunterschied von max. 4 mm
- kleinere Feuchteansammlungen bei rustikalen Terrassenfliesen mit rauer Oberfläche, welche trotz korrekter Gefälleneigung von 1-2 % nicht ablaufen
- akustische Unregelmäßigkeiten wie etwa das Hohlklingen beim Begehen von Fliesen, solange hier keine Ablösungen vom Untergrund erkennbar sind
- eine ungünstige Auswahl der einzelnen Platten durch den Fliesenleger, so lange hierdurch das Gesamtbild nicht beeinträchtigt wird
- das Absinken der Fliesen im Rand- Sockelbereich um bis zu 5 mm, da dies durch den längerfristig andauernden Austrocknungsprozess des Estrichs Zementestrichs zu rechtfertigen ist
Bei Parkett -und Laminatböden sollten in der Regel als hinnehmbar gelten:
- erhöhte Fugenbreiten um 0,5 mm bei Parkettfußböden, bedingt durch Bau-Feuchtigkeit oder auch Austrocknungsprozesse
- Fugenbreiten bis 1 mm im Bereich der Parkett-Versiegelung, wenn diese nicht die Nutzbarkeit der Flächen beeinträchtigt. (Voraussetzung ist hier die maximale Feuchte – nicht jedoch die nasse Reinigung der Oberfläche)
- Verwerfungen einzelner Laminatelemente in der Breite bis 0,25 mm
- bei Stabparkett bis zu 3 mm Längenunterschiede der einzelnen Verlegewürfel, bei Mosaikparkett bis zu 4 mm Längenunterschiede der einzelnen Verlegewürfel
- hohl klingende Teilbereiche, sofern keine Ablösungen vom Untergrund bemerkbar sind
- Aststellen, sofern diese nicht derart gehäuft auftreten, dass dadurch das Gesamtbild beeinträchtigt wird
- in der Versiegelung vereinzelte Staubpartikel sowie einzelne Pinselhaare, ungleichmäßige Stärke der Versiegelung, sofern dadurch das Gesamtbild nicht beeinträchtigt wird
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